Einerseits finde ich Parkraumbewirtschaftung gut, weil es dafür sorgt,
dass weniger Menschen das Auto nutzen. Andererseits ist es aber nicht
gut, dass hier eine Abzocke stattfindet.
Was kann man tun, wenn plötzlich eine private „Bußgeldforderung“
von einem Parkraumbewirtschafter kommt?
1. Den Parkplatz noch einmal genau anschauen. Vielfach ist die
Kennzeichnung nicht ausreichend und damit muss eigentlich auch nicht
gezahlt werden. Ich jedenfalls würde mich weigern.
2. Um die Halter anzuschreiben, müssen die Daten von den Verkehrsämter
oder dem KBA angefordert werden. Hier kann man hinterfragen, ob diese
Abfrage überhaupt zulässig war. Es muss hier eine offizielle
Beauftragung vorliegen.
Zum Verfahren, wie die Firmen an die Adressen kommen fragte ich auch,
das Bundesverkehrsministerium:
Sehr geehrter Herr Scharfenort,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein zentrales Register über die
Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt wurde. Ebenso führen die
Zulassungsbehörden örtliche Register über die Fahrzeuge, für die sie ein
Kennzeichen ihres Bezirks ausgegeben haben. Rechtsgrundlage hierfür ist
§ 31 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Zwecke, zu denen die
Register geführt werden, sind in § 32 StVG festgelegt. Unter anderem
dient das Register dazu, Auskünfte über Fahrzeugdaten oder über Personen
in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen zu erteilen.
Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung bei Ersuchen mit dem
Hintergrund der Bewirtschaftung von Privatparkplätzen ist § 39 Absatz 1
StVG. Danach sind die dort genannten Fahrzeug- und Halterdaten zu
übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden
Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer
darlegt, dass er die Daten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt.
Der Begriff des Straßenverkehrs oder des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen im Sinne des StVG meint den Verkehr auf öffentlichen
Verkehrsflächen. Öffentlich in diesem Sinne sind solche Verkehrsflächen,
die entweder öffentlich-rechtlich gewidmet sind oder die als privater
Grund durch ausdrückliche oder stillschweigende Duldung des
Verfügungsberechtigten jedermann tatsächlich zum Verkehr zur Verfügung
stehen. Hierzu können unter anderem private Kundenparkplätze von
Einzelhandelsunternehmen zählen, soweit der Verfügungsberechtigte nicht
von seinem Hausrecht nach außen erkennbar Gebrauch macht – z.B. durch
das Aushängen von Geschäftsbedingungen, einer Hausordnung oder des
Schildes „Hier gilt die StVO“ etc..
Auskunftsberechtigt im Sinne des § 39 Absatz 1 StVG sind auch
Privatpersonen und Unternehmen. Eine Vielzahl von Grundstückseigentümern
haben privatrechtliche Unternehmen mit der professionellen
Bewirtschaftung ihrer Parkplatzflächen beauftragt. Die beauftragten
Unternehmen übernehmen die Überwachung der erlaubten Parkdauer und die
Sicherstellung der Zahlung der Parkentgelte. Bei diesem Hintergrund
müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt für einen Auskunftsanspruch
entsprechende Vollmachten der Grundstückseigentümer vorgelegt werden.
Zahlen über derartige Auskünfte an Unternehmen, die mit der
Bewirtschaftung privater Parkplatzflächen bevollmächtigt waren, liegen
für das angefragte Jahr 2017 nicht vor.
Die Abfragen können also rechtmäßig sein, müssen es aber nicht. Nach
DSGVO steht einem ein Schadensersatz zu, wenn unrechtmäßig Daten
weitergegeben werden.
AUTOR: Ulrich Scharfenort (ulrics)