Mindestlohn für behinderte Menschen – Krützberg anscheinend wenig auskunftsfreudig

Ich hatte gestern die Frage öffentlich gestellt wie es denn mit dem Mindestlohn für Menschen mit Handicap aussieht. Aufmerksame Leser haben sich gekümmert, deshalb folgende Infos:

Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz. Es verpflichtet dazu allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen festgelegten Mindest-Stundenlohn zu zahlen. Mit der Einführung sollte u. a. die Zahl der Menschen die trotz einer Vollzeitbeschäftigung auf staatliche Sozialleistungen angewiesen waren, verringert werden.

Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Werkstattbeschäftigte gerichtlich abgelehnt

Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer typischen Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden, stehen gemäß § 138 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie sind somit keine Arbeitnehmer*innen. Das Mindestlohngesetz gilt daher für sie nicht. So hat es das Arbeitsgericht Kiel am 19.06.2015 (Az. 2 Ca 165 a/15) entschieden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dieses Gerichtsurteil bestätigt (Beschluss vom 11.01.2016 – Az. 1 Sa 224/15).

Behinderte Menschen erhalten wegen ihrer dauerhaften teilweisen oder vollen Erwerbsminderung und zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts Leistungen der Grundsicherung oder eine Rente. Zudem erhalten sie in der jeweiligen Werkstatteinrichtung rehabilitative Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

In einem aktuellen Artikel greift die NRZ die mögliche geringere Bezahlung der Behinderten bei der wfbm-Duisburg nochmals auf. Es wurde im Rahmen der Causa Rogg kolportiert, dass dort weniger verdient würde als in vergleichbaren Einrichtungen.

Die Stadt, insbesondere Herr Krützberg, Sozialdezernent und Aufsichtsratschef der wfbm seit 1.11.2017, mauert anscheinend bei konkreten Nachfragen.

https://www.nrz.de/staedte/duisburg/eine-komplizierte-gehaltsfrage-in-der-duisburger-wfbm-id215100209.html