Update: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Pressesprecher des NRW-Bauministeriums

Richtigerweise muß es eigentlich Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung heissen, aber der Einfachheit halber bleibe ich bei Bauministerium – Ministerin ist übrigens Frau Scharrenbach (CDU) – noch.

Worum geht es? Nun, ich hatte im Februar eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Pressesprecher des Ministeriums eingereicht, da er meiner Ansicht nach nicht seinen Pflichten gemäß Pressegesetz NRW nachgekommen sei. So hatte er Auskünfte verweigert die ich mir eigentlich von der NRW Urban GmbH & Co KG, einer Landesbeteiligung unter der Ägide des Bauministeriums, erhoffte. Thematisch ging und geht es immer noch um Auskünfte zu Bodenbelastungen, einmal in 6-Seen-Wedau und einmal in der Nähe des Landschaftsparks. In beiden Fällen geht es um sog. Seen (in Wedau Schwarzer See genannt sowie einen Teersee neben dem Landschaftspark) die aus giftigen flüssigen Chemikalien bestehen dürften.

NRW Urban mit Sitz in Dortmund verweigerte mehrfach die Auskunft weshalb ich mich an das zuständige Bauministerium wandte, was ebenso schwieg (s.o.). Also reichte ich die Dienstaufsichtsbeschwerde ein worauf heute folgende Antwort kam:

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn … vom
28. Februar 2022

Sehr geehrter Herr Schulze,

mit Ihrer Beschwerde werfen Sie Herrn …, der zu diesem Zeitpunkt
als Pressesprecher des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung tätig war, vor, dass er seiner presserechtlichen
Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.
Nach eingehender Prüfung der von Ihnen geschilderten Angelegenheit
komme ich zu dem Ergebnis, dass Ihre Anliegen durch Herrn …
ordnungsgemäß bearbeitet worden sind und kein Verstoß gegen die
presserechtliche Auskunftspflicht vorliegt.
Ihr presserechtlicher Informationsanspruch besteht nach seinem Sinn
und Zweck gegenüber den originär zuständigen Behörden des Landes.
Wie Sie selbst anführen ist die originär zuständige Stelle die NRW.Urban
GmbH & Co KG, die allerdings als privatrechtlich organisierte juristische
Person nicht als Behörde anzusehen ist und damit nicht Ihrem
Auskunftsanspruch unterliegt.
Um dieses Dilemma aufzulösen (Anspruch gegen „falsche“ Behörde; kein
Anspruch gegen zuständige Stelle) habe ich heute die NRW.Urban
informiert, dass sie Ihnen die notwendigen Auskünfte erteilen soll, soweit
dies tatsächlich und rechtlich möglich ist.

Ich darf Sie daher freundlich bitten, sich noch einmal mit Ihren Fragen an
die NRW.Urban zu wenden. Sie werden von dort entsprechend Antwort
bekommen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 

Schlußbemerkungen:

Hier liegt erneut ein klassischer Fall von Auskunftspingpong vor.  Wenn ich mich nun erneut an die NRW Urban wenden sollte, dürfte das Ergebnis dasselbe sein wie vorher.

Ausserdem gibt es meinerseits einen Anspruch auf Auskunft, selbst wenn es sich um eine privatrechtlich organisierte juristische Person handelt. Vor allem dann wenn diese von einer auskunftspflichtigen Organisation bzw. Institution (Stadt, Land, Ministerium) „beherrscht“ wird (Mehrheitsbeteiligung) und ggfs. der Daseinsfür und -vorsorge dient. Allein Letzteres könnte in diesem Fall strittig sein.

Letztendlich handelt es sich um den Klassiker um sich der Auskunftspflicht zu entziehen. Das Spielchen wird ja auch in Duisburg gespielt in dem man immer mehr Aufgaben in „private“ Gesellschaften auslagert.

Unter demokratischen Gesichtspunkten, also bzgl. der Auskunftspflichten, sei es per IFG oder mittels Pressegesetz, ein Unding.