Onlinezugangsgesetz – nur zur Erinnerung Herr Link – HAHAHA-HIHIHI-HOHOHO …

Das im Jahr 2017 in Kraft getretene ”Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – kurz Onlinezugangsgesetz (OZG)“ verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 (also in knapp drei Wochen) zusätzlich elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Konkret geht es dabei um zwei wesentliche Aufgaben: die Digitalisierung und die Vernetzung. Erstens: Verwaltungsleistungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene müssen digitalisiert werden. Zweitens: Es muss eine Infrastruktur geschaffen werden, die jeder Nutzerin und jedem Nutzer (all users) den Zugriff auf die Verwaltungsleistungen mit nur wenigen Klicks ermöglicht. Die Nutzerorientierung (user orientation) hat oberste Priorität = alle Digitalisierungsprozesse sind an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer (users) auszurichten.

Hier der §1 des …

… Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (kurz: Onlinezugangsgesetz – OZG)

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ozg/__1.html

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