Einen Monat für Antworten von der Pressestelle der Staatskanzlei – Bestätigung zu 6-Seen-Wedau weiter offen

Nach einem Monat fast zeitlich punktgelandet ist die Pressestelle der NRW-Staatskanzlei mit ihren Antworten auf drei Anfragen von mir vom 7.11., die ich alle drei an den Presse-Verantwortlichen höchstselbst geschickt hatte.

Insgesamt vier Erinnerungschreiben waren danach zudem notwendig, plus drei Telefonate. Dabei ging es eigentlich um nichts großartiges, zumindest in zwei Fällen, diese haben aber auch die meiste Zeit „gebraucht“ um beantwortet zu werden.

Fangen wir mit den leichten Fällen an. In beiden Fällen ging es bewusst um simple Listen, die man eigentlich als Presseverantwortlicher in seiner Schublade bzw. in seinem PC/Laptop haben müsste und zwar immer „griffbereit“ – dachte ich.

In dem anderen dritten Fall, der aus zwei Teilen besteht, geht es um eine Bitte an den MP – erst Laschet, dann Wüst – sich doch bitte meines Wunsches als Pressevertreter anzunehmen. Es geht in dem einen Teil nachwievor immer noch um die von OB Link & Co verweigerten Presseauskünfte gegenüber mir/DUISTOP – inzwischen seit mehr als drei Jahren.

Zwischen-Anmerkung: Ich hatte den MP zusätzlich auch noch direkt angeschrieben und das bereits erstmals im Frühjahr mit zwei Wiederholungen im Herbst, inkl. einem Einschreiben/Rückschein. Mehr geht eigentlich nicht.

 

Und in dem anderen Teil immer noch um die ausstehende Bestätigung von Frau Scharrenbach, ihres Zeichens NRW-Bauministerin, zum Gelände 6-Seen-Wedau. Ich hätte gerne eine Bestätigung von ihr dazu, dass das Gelände gesundheitssicher ist und zwar in Bezug auf die Bodenbelastungen. Ich hatte das Ganze bereits hier mehrfach thematisiert und werde es auch immer wieder tun. Stadt und Gebag wollen sich bisher dazu auch nicht äussern.

Heute bekam ich dann nach etlichem Nachhakeln (wie oben beschrieben) nochmals eine Klarstellung, damit ich auch ja nie wieder wegen dem selben „Mist“ bei der Staatskanzlei auflaufe. Ich denke mal die sind ein wenig genervt.

Ich zitiere mal aus dem heutigen Brief, der eine Antwort ist auf meine Rückfragen zu einer ersten weniger umfangreichen Stellungnahme aus Düsseldorf vor rund zwei Wochen:

per E-Mail an: Herrn Michael Schulze

von: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Sehr geehrter Herr Schulze,

ich nehme Bezug auf Ihre o.g. E-Mails an Frau … und mich sowie Ihr Schreiben vom 30. Oktober an den Ministerpräsidenten, das hausintern an mich weitergeleitet wurde.
Soweit sich Ihre Eingaben darauf richten, dass die Stadt Duisburg Ihren
presserechtlichen Auskunftsansprüchen nicht nachkommt und Sie eine
Einflussnahme des Ministerpräsidenten erbitten, möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf mein Schreiben vom 16. November 2021
verweisen.

Zwischen-Anmerkung: Der MP wird sich also weiterhin nicht für mich/DUISTOP einsetzen.

 

Soweit Sie ein Einwirken des Ministerpräsidenten auf Frau Ministerin
Scharrenbach begehren, kann ich Ihnen mitteilen, dass Ministerinnen
und Minister weder Vorgesetzte noch Dienstvorgesetzte oder oberste
Dienstbehörden haben. Sie leiten vielmehr eine oberste Dienstbehörde
und unterliegen weder der Dienstaufsicht, noch können ihnen gegenüber Disziplinarmaßnahmen getroffen werden. Der Ministerpräsident ist
nicht Vorgesetzter der Ministerinnen und Minister. Das Verhältnis zwischen dem Ministerpräsidenten und den anderen Mitgliedern der Landesregierung lässt sich nicht mit den Vorschriften und Kategorien des
Beamtenrechts erfassen. Eine interne Dienstaufsicht über die Ministerinnen und Minister selbst kommt nicht in Betracht, da sie weder mit der
verfassungsrechtlichen Stellung noch mit ihrer Stellung als Leiterin oder
Leiter des Ministeriums zu vereinbaren wäre.
Die Amtsführung einer Ministerin beziehungsweise eines Ministers kann
nur parlamentarisch kontrolliert werden. Bürgerinnen und Bürger können
sich zum Beispiel im Wege einer Petition an den Landtag wenden.

Zwischen-Anmerkung: Der MP wird nicht auf Frau Scharrenbach wegen der Bestätigung zu 6-Seen-Wedau „einwirken“.

 

Fazit:

In puncto 6-Seen-Wedau und einer Bestätigung von Scharrenbach, Link und/oder Wortmeyer kann ich jetzt noch den Petitionsausschuss des Landtags einschalten. Der aber hat sich, ebenso wie die Kommunalaufsicht, bisher als eher stumpfes Schwert erwiesen.

So sagte mir eine Mitarbeiterin der Kommunalaufsicht in der letzten Woche am Telefon, dass man sich ja mit den Kommunen und Verwaltungen eigentlich gut verstehen will. Ein allzu „aggressives“ Vorgehen würde es demnach nicht geben.

Nunja, dass sind ja herrliche Aussichten für alle Büger und Bürgerinnen die sich an die Kommunalaufsicht wenden, auch für den Fall, dass es sich tatsächlich mal um etwas handelt, das eben keine Samthandschuhe erfordert.

Ich habe jetzt dennoch ein einziges und letztes Eisen im Feuer, was bei der Kommunalaufsicht bereits glüht, um meine Auskunftsansprüche gemäß Pressegesetz und Medienstaatsvertrag ohne juristische Schritte durchzusetzen. Ein früherer Anlauf bei der Aufsicht ist bereits gescheitert bzw. wurde ausgesessen, abgeblockt und/oder nicht weiter bearbeitet.

Falls irgendjemand bis zu dieser Stelle gekommen ist und alles gelesen hat, dann bitte ich um eine Idee was bitteschön passieren muß, damit DUISTOP Antworten auf Presseanfragen erhält. Ein Ansinnen, dass nicht verwerflich ist und eigentlich Bestandteil eines grunddemokratischen Konsens sein sollte – inkl. der darauf zu gebenden Antworten innerhalb einer akzeptablen Zeitspanne.

Auszug aus dem Grundgesetz Art. 5 (Art. 5 GG):

Eine Zensur findet nicht statt.

Aus einer juristischen Kommentierung (Auszug) und davon gibt es eine Menge ähnlich lautende:

(…) Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit gewährleistet einen unmittelbar gegen staatliche Stellen gerichteten Informationsanspruch der Medien. Der in den Landespressegesetzen normierte Auskunftsanspruch konkretisiert den in Art. 5 GG enthaltenen Anspruch auf Informationsfreiheit und Informationsvielfalt. (…) Den Medien steht damit gegenüber staatlichen Stellen ein Rechtsanspruch auf Informationserteilung zu. Die konkrete Erfüllung dieses Informationsanspruchs ist außerdem Amtspflicht i. S. v. Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB.
Der Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen steht nach dem Wortlaut der meisten Landespressegesetze den Vertretern der Presse zu. Die Auskunftspflicht staatlicher Stellen ist das Korrelat des Rechts und der Verpflichtung der Medien zum Sammeln und Verbreiten von Nachrichten sowie zur Mitwirkung an der öffentlichen und privaten Meinungsbildung. (…) Eine Auskunftsverweigerung ausserhalb der von den Gesetzen normierten Begründungen stellt demnach eine Form der Zensur dar. (…)

Q.E.D.