Antworten zur Lärmschutzwand in Wedau

In Wedau ist für das Neubaugebiet 6-Seen-Wedau eine riesige (15 m hohe, ca. 2,4 km lange) Lärmschutzwand (kein Wall) gebaut worden, u.a. durch Aufschüttung und Verfüllung von Schlacke aus dem hiesigen HKM-Werk.

Deshalb hatte ich Fragen an die Stadt und Gebag gestellt, die jedoch nie beantwortet wurden. Nun habe ich Antworten aufgrund einer Anfrage beim NRW-Umweltministerium erhalten.

Zuerst meine Fragen, dann die Antworten:

Guten Tag,

ich habe folgende Pressefragen zum Lärmschutz.

1. Gibt es Richtwerte(und Maximalwerte) bzgl. der Höhe von Larmschutzwällen und -wänden in Bezug auf die Siedlungsstruktur?

2. Gibt es Richtwerte(und Maximalwerte) bzgl. der Höhe von Larmschutzwällen und -wänden in Bezug die Entfernung von der Lärmquelle (Autobahnverkehr, Schienenverkehr, Luftverkehr, …)?

3. Muß bei Bauvorhaben eine Lärmschutzmessung und ein Protokoll dazu angefertigt werden, wenn ja über welchen Zeitraum?

Mit freundlichem Gruß

DUISTOP
Stadtmagazin

Michael Schulze

 

Sehr geehrte Herr Schulze,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu Ihren Fragen 1 und 2 können wir Ihnen folgende allgemeine Informationen übermitteln:

Für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gibt es in Abhängigkeit von der Geräuschquellenart unterschiedliche Regelwerke. Dies ist z.B. die TA Lärm für Gewerbe und Industrie oder die 16. BImSchV für den Straßen- und Schienenverkehr.

Diese Regelwerke legen über Grenz- oder Richtwerte den jeweils zulässigen Schallpegel fest. Die Grenz- oder Richtwerte unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Tageszeit (Tag, Nacht) und von der Gebietsnutzung (reines Wohngebiet, Mischgebiet etc.). Die Beurteilung der Geräusche stützt sich auf Lärmmessungen oder -berechnungen.

Allgemeine Vorgaben über die Höhe von Lärmschutzwällen und -wänden gibt es aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht. Die Höhe bestimmt sich im Einzelfall aus den Grenz- oder Richtwerten, die eingehalten werden müssen, sowie aus den tatsächlich vorhandenen Geräuschbelastungen vor Ort.

Die Baulastträger (Straße) oder Betreiber (Industrie/Gewerbe) planen eine Lärmschutzwand von ihrer Abmessung (z.B. Höhe) so, dass die Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Die Beurteilung, ob die Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden, erfolgt z.B. durch die jeweilige zuständige Planfeststellungsbehörde (Bundesfernstraßen) oder die zuständige Immissionsschutzbehörde (Industrie/Gewerbe).

Zu Frage 3:

In der Regel wird vor der Genehmigung und Errichtung eines Wohnbau-Vorhabens geprüft, ob die Grenz- oder Richtwerte zum Lärmschutz eingehalten werden. Hierzu werden Lärmgutachten erstellt, die die Lärmbelastung anhand der Daten für die geplante Situation berechnen.

Lärmmessungen dienen dagegen in erster Linie dazu, eine vorhandene Lärmsituation im Anlagenbereich (Gewerbe/Industrie, Sport- oder Freizeitanlagen) zu überprüfen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sowohl bei der Auslegung einer Lärmschutzwand (z.B. Statik, Gründung) oder bei der Errichtung eines Wohngebäudes baurechtliche Regelwerke zu berücksichtigen sind.

Mit freundlichem Gruß
Christian Fronczak

– Leiter Medien & Kommunikation –
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen