Erneute Nachfragen bei der GfB wurden ebenfalls beantwortet

Die zweite Fragerunde an die gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH (GfB), eine mittelbare Beteiligungsfirma der Stadt (Stadt – WBD – GfB),  ist gelaufen. Die Fragen wurden beantwortet.

Die erste Fragerunde gibt es hier: http://www.viewww.de/123/duistop-forum/2022/03/07/anfragen-an-die-gfb-und-die-werkstadt-gmbh-wurden-heute-beantwortet/

Den simplen Gefallen mir ohne Umweg über das Handelsregister die Satzung und den Gesellschaftsvertrag zuzusenden wollte man mir jedoch nicht tun.

Ich habe einige Zeit gebraucht die Antworten zu verstehen und zwar im Kontext dessen was mir aus anderen Quellen bekannt ist. Sie werfen nachwievor mehr Fragen auf als dass sie für Klarheit sorgen.

Das Thema ist komplex von daher erhoffe ich mir mehr Klarheit u.a. durch die Beantwortung einer Anfrage an die Arbeitsagentur, die ich vorgestern „gestartet“ habe: http://www.viewww.de/123/duistop-forum/2022/03/14/nachwievor-hohe-zahl-von-langzeitarbeitslosen-in-duisburg-fragen-an-die-arbeitsagentur/

 

Hier nun die „neuen“ Antworten der GfB:

Sehr geehrter Herr Schulze,

anbei die Antworten auf die neuen Fragen.

Nachfrage zu 5: Ich habe Infos aus anderer Quelle (Arbeitsagentur) die die Werkstadt GmbH als reine Leiharbeitsfirma bezeichnet. Können Sie Ihre Antwort genauer formulieren und die Bezeichnung Leiharbeitsfirma als falsch zurückweisen?

Antwort:

GfB und WDG kommentieren keine Informationen, die aus dritter Quelle stammen.

7. In einer Ihrer vorherigen Antworten schreiben Sie, dass die Werkstadt GmbH Menschen beschäftigt deren Gehaltskosten teilweise oder ganz von „Fördergebern“ getragen werden. Wer sind diese Fördergeber, sind es z.B. das Jobcenter oder / und Stadt, Land, Bund, EU?

Antwort:

Die Fördergeber wechseln je nach Programmangeboten der Trägerinstitutionen. Deshalb kann die Liste der Fördergeber stetig wechseln. Die aufgezählten Namen gehören teilweise dazu.

8. Der Geschäftsführer der GfB -Herr UweLinsen- ist gleichzeitig Personalvorstand der Wirtschaftsbetriebe(WBD). Die WBD sind laut mir vorliegender Infos (u.a. von Parteien Grüne/Linke) einer der Hauptkunden der GfB – und auch der Werkstadt GmbH. Darauf deutet auch ein Passus aus der 2020er-Bilanz der GfB hin (Zitat): Mit der WBD-AöR hat die Gesellschaft einen Vertrag über die Gewährung eines Betriebsmittelvorschusses in Höhe von bis zu einer Mio. EUR abgeschlossen. Positive Kassenbestände können bei der WBD-AöR zum Zinssatz für aktuell in Anspruch genommene Kassenmittel angelegt werden. Aufgrund der Anlage von 6.690 TEUR bei der WBD-AöR sind die Forderungen gegen Gesellschafter gegenüber dem Vorjahr um 865 TEUR gestiegen.

Rechtliche Fachkommentierungen zu gemeinnützigen GmbHs (gGmbH) -wie z.B. der GfB- beschreiben regelmässig, dass es nicht ratsam sei den §181 BGB (Verbot von Insich-Geschäften) auszuschliessen. Dies müsste hier aber mit Herrn Uwe Linsen der Fall sein.

Ist das tatsächlich der Fall und wie wird grundsätzlich vermieden, dass ev. die Gemeinnützigkeit der GfB in Gefahr gerät?

Antwort:

Die Behauptung, Herr Linsen sei Personalvorstand der  Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR ist falsch.

Die Behauptung, die WBD seien einer der Hauptkunden der GfB, unterlegt mit einem völlig sachfremden Vorgang, ist falsch.

Die Frage im 2. Absatz verallgemeinert und verbindet zwei Tatbestände, die nicht zwingend etwas miteinander zu tun haben:

· Sehr vereinfacht ausgedrückt, ist eine gemeinnützige GmbH grundsätzlich eine ganz normale Gesellschaft, die selbstverständlich auch wirtschaften und Gewinne erzielen darf und muss. Würde sie bereits Kraft Satzung und Geschäftsmodell auf Dauer keine Gewinne erzielen wollen, würde sie ihren Status als GmbH verlieren, da sie steuerrechtlich als Liebhaberei eingestuft würde. Der Unterschied zu einer „normalen“ GmbH besteht bei einer gGmbH lediglich darin, dass die Erträge / Gewinne der gGmbH für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen. Dies muss sich sowohl aus der Satzung als auch aus der tatsächlichen Geschäftsführung / Geschäftsausübung ergeben. Die An- bzw. Aberkennung der Gemeinnützigkeit wird zudem nicht einfach durch Gesetz o.ä. festgelegt, sondern in jedem Einzelfall durch das zuständige Finanzamt geprüft und entschieden.

· Die Frage der Befreiung von § 181 BGB ändert hieran zunächst nichts. Der (generelle) Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbotes (§ 181 BGB) kann jedoch unter Umständen zu Problemen bei der Erlangung von Fördermitteln führen – nämlich dann, wenn die entsprechenden Förderrichtlinien eine entsprechende Regelung vorsehen. So wird in aller Regel bei gGmbHs zumindest von einer generellen Befreiung von § 181 BGB abgeraten, da dadurch die gGmbH nicht fördermittelfähig sein könnte. Dies ist bei der GfB mbH aber ohnehin nicht der Fall, da zum einen die Befreiung von § 181 BGB auf Geschäfte mit der WBD-AöR und der Stadt Duisburg beschränkt ist und zum anderen bislang stets eine Vereinbarkeit mit den Förderrichtlinien der Fördermittelgeber bestanden hat.

9. Laut Bilanz 2020 lautet es wie folgt (Zitat): Die Auftragslage der GfB ist im Jahr 2020 überwiegend geprägt durch Aufträge der Stadt Duisburg, des Jobcenters Duisburg bzw. der Agentur für Arbeit zur Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Ziele sowie der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Ministerien. … … … Die Umsatzerlöse werden überwiegend geprägt durch Aufträge der Stadt Duisburg, des Jobcenters Duisburg bzw. der Agentur für Arbeit sowie Fördermittel der Europäischen Union.

In einer Ihrer vorherigen Antworten schreiben Sie sinngemäß, dass Sie aus Wettbewerbsgründen keine Kennziffern preisgeben. Angesichts der Beschreibung der Auftraggeber laut Bilanz kann ich das nicht nachvollziehen. Ganz im Gegenteil, deutet diese markante und einseitige Abhängigkeit (auf Gegenseitigkeit) doch eher daraufhin, dass gar kein Wettbewerb zu befürchten ist. Insofern erneuere ich hiermit mein ursprüngliches Auskunftsverlangen.

Antwort:

Die Frage zeugt von der Unkenntnis der Rahmenbedingungen bei der Vergabe von Arbeitsmarktmaßnahmen.

Es geht hier nicht um die Auftraggeber und es liegt – entgegen der Ausführung – natürlich auch keine Abhängigkeit dieser Auftraggeber von der GfB mbH vor. Es gibt neben der GfB mbH natürlich noch weitere (mögliche) Leistungserbringer / Auftragnehmer, die in Bezug auf Aufträge der Agentur für Arbeit / Jobcenter / Stadt Duisburg untereinander in direktem Wettbewerb stehen. Diese Art des Wettbewerbsverfahrens wurde 2011 eingeführt. Vor diesem Hintergrund kann die GfB mbH natürlich keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekanntgeben. Die GfB mbH hätte ansonsten einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Mitbewerbern / Konkurrenten, da diese ihre Angebote stets an den Kennzahlen der GfB mbH ausrichten und ihre eigenen Angebote günstiger ausrichten könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH

 

Nachtrag:

Was hat die GfB in Duisburg anders gemacht als die gleichnamige GfB in Viersen? Diese musste 2014 abgewickelt werden (ein Jahr zuvor, 2013, wurde die GfB in Duisburg Tochter der WBD), hatte aber prinzipiell, gemäß meiner Einschätzung, die annähernd selbe Geschichte und Ausgangslage wie das Duisburger Pendant.

https://www.wz.de/nrw/kreis-viersen/die-gfb-steht-vor-dem-ende_aid-29393577

https://rp-online.de/nrw/staedte/viersen/gfb-profitiert-nicht-von-den-angekuendigten-programmen_aid-16379969