Ministerium antwortet auf Fragen zum Onlinezugangsgesetz

Ende 2022 soll das Onlinezugangsgesetz (OZG) deutschlandweit in Kraft treten, d.h. alle Verwaltungen in Deutschland sind verpflichtet ihre Dienstleistungen (rund 580) auch online anzubieten.

Zum Stand der Dinge habe ich bei der Staatskanzlei in Düsseldorf angefragt und zum wiederholten Mal auch bei der Stadt.

Relativ zügig kamen nun Antworten bzw. kam nun ein Antwortschreiben aus Düsseldorf.

Sehr geehrter Herr Schulze,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen gerne als „ein Sprecher des Ministeriums“ wie folgt beantwortet:

Welche Leistungen (Liste) werden per 31.12.2022 seitens der Landesregierung und der Verwaltungseinrichtungen gemäß der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes erbracht und angeboten?

Wenn ein Teil der Leistungen fehlt bzw. nicht angeboten wird so wüsste ich gerne warum das so ist und ab wann diese Leistungen online/digital angeboten werden?

Im „Dashboard Digitale Verwaltung“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (https://dashboard.ozg-umsetzung.de/) wird der aktuelle Sachstand zur Verfügbarkeit der Online-Dienste dargestellt. Demnach sind in Nordrhein-Westfalen derzeit 372 von 580 OZG-Leistungen in mindestens einer Kommune online verfügbar, davon 101 bundesweite Leistungen (Beispiel „BAföG digital“) und 16 landesweite Leistungen (Stand 12.12.2022).

Dazu gehören u.a. zahlreiche wirtschaftsbezogene Dienste auf dem Wirtschafts-Service-Portal (https://service.wirtschaft.nrw/), kommunale Dienste im Bereich Soziales (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Wohnberechtigungsschein auf der Sozialplattform (https://sozialplattform.de/), Dienste im Bereich Bauen und Wohnen, wie das Baugenehmigungsverfahren, Dienste rund um die elektronische An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen, Dienste im Bereich Schule unter https://www.schueleranmeldung.de, die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, Dienste des Themenfeldes Ein- und Auswanderung wie der Aufenthaltstitel oder die Einbürgerung, aber auch Dienste auf kommunalen Webseiten wie beispielsweise die Beantragung von Anwohnerparkausweisen oder Meldebescheinigungen. Damit liegt Nordrhein-Westfalen derzeit vor allen anderen Bundesländern. Die Datengrundlage für die Auswertung ist das Portalverbund Online-Gateway, kurz PVOG. Es verbindet die Verwaltungsportale von Bund und Ländern und ermöglicht deren Informationsaustausch.

Gibt es eine Beschwerdestelle oder ein Gericht an das man sich wenden kann um Leistungen per Onlinezugangsgesetz einzufordern?

Und:

Ist die Landesregierung über den Sachstand und die Erfüllung des Gesetzes in den ein einzelnen Städten und Kommunen informiert und wirkt sie auf die ein die Leistungen nach wie vor (ab 1.1.2023) nicht gesetzeskonform -also nicht online bzw. digital- anbieten?

Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Einen individuellen Rechtsanspruch gewährt das Onlinezugangsgesetz nicht. Die Verpflichtung des Onlinezugangsgesetzes gilt, wie das Gesetz selbst, auch weiterhin und über die Umsetzungsfrist Ende 2022 hinaus.

Die Kommunen werden beispielsweise über die eigens hierfür aufgebaute Informationsseite digital-direkt.nrw oder die OZG-Koordinierungsstelle bei der d-NRW unterstützt und die OZG-Umsetzung koordiniert. Die Landesregierung wird die Kommunen insbesondere über eine verstärkte Abstimmung und Einbezug so unterstützen, dass eine flächendeckende Verfügbarkeit von zentralen Online-Diensten erreicht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Referat Presse und Soziale Medien

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

des Landes Nordrhein-Westfalen