Stadt Duisburg
Dezernat des Oberbürgermeisters
Burgplatz 19
47051 Duisburg
4.6.2018
Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beschwere mich hiermit beim Rat der Stadt Duisburg über das Verhalten von Frau Roselyne Rogg, Geschäftsführerin der wfbm ihre jährliche Vergütung/Bezüge nicht offenzulegen. Im Jahresabschluß bzw. in der Bilanz für 2016 (aktuellster verfügbarer Jahresabschluß) ist die Vergütung nicht ausgewiesen.
Dies steht in direktem Gegensatz zum Duisburger Verhaltenskodex in solchen Fällen.
In der/dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanz/Jahresabschluß 2016 heisst es:
Roselyne Rogg, Geschäftsführerin – Die Gesellschaft macht von dem Wahlrecht auf Unterlassen der Angaben über die Bezüge der Geschäftsführung und der Hinterbliebenen früherer Geschäftsführungen gemäß § 286 Abs. 4 HGB Gebrauch.
Der Duisburger Public Corporate Governance Kodex(im ff. PCGK) sagt eindeutig, dass die Vergütung/die Bezüge von Frau Rosalyne Rogg zu veröffentlichen sind:
Zitat aus dem PCGK: 3.3.3 Die den Mitgliedern der Geschäftsführung gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang des Jahresabschlusses auszuweisen.
Eigentlich müsste gemäß PCGK der Stadt Duisburg die Vergütung/die Bezüge von Frau Rogg in der Bilanz/im Jahresabschluß individualisiert ausgewiesen werden und zwar auch nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung NRW.
Ferner beschwere ich mich über das Verhalten von Frau Rogg sowie von Herrn OB Link, die mir trotz meiner Anschreiben(per Mail) in der Sache keinerlei Antworten geben.
Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass die wfbm zu 50% der Stadt Duisburg gehört. Somit hat der Rat der Stadt erheblichen Einfluß auf das Geschäftsgebahren der wfbm sowie Kontrollpflichten.
Ausserdem möchte ich eine Klarstellung darüber ob der Nachname von Frau Rogg eigentlich Rogg-Petry ist.
Bitte bestätigen Sie den Eingang der Beschwerde. Danke.
Gruß
Michael Schulze
Zusätzliche Anmerkungen ausserhalb der Beschwerde:
Die Vergütungen bei gemeinnützigen Unternehmen wie der wfbm als gGmbH sind äusserst sensibel. Zum einen könnte es sich bei zu hohen Bezügen um eine versteckte Gewinnausschüttung handeln, zum anderen sind die Bezüge bundesweit auch aufgrund einiger Gerichtsverfahren sozusagen gedeckelt. Meiner Kenntnis nach dürfte in diesem Fall ein Betrag i.H.v. 200.000 EU p.a. nicht überschritten werden. Anderenfalls droht die rückwirkende Aberkennung des besonderen gemeinnützigen Status bei den Finanzbehörden(bis 10 Jahre zurück) und damit auch die ev. Rückzahlung von Steuervorteilen.
Das alles mal abgesehen vom möglichen enormen Imageschaden für die wfbm, die Einrichtungen der wfbm sowie für die Stadt Duisburg. Ich darf diesbezüglich daran erinnern, dass bereits vor dem Amtsantritt von Frau Rogg (2009) die wfbm nicht gerade skandalfrei war.
Michael Schulze