Guten Abend,
ich habe folgende Presseanfrage zu einem Antragsdelikt und zum besonderen öffentlichen Interesse.
Aufgrund zweier mir anonym zugegangener Brief sowie diverser nachfolgender Recherchen ist es in einem Unternehmen in Duisburg auf einer Betriebsfeier anscheinend zu einem sexuellen Übergriff auf eine Angestellte gekommen.
Dies würde ein Antragsdelikt gemäß §184i StGB bedeuten.
Anscheinend, so mein Kenntnisstand bis einschließlich heute, machte die Geschädigte bisher keinen Gebrauch von einer Strafanzeige.
Dies kann diverse Gründe haben, wie z.B. eine (innerbetriebliche) Einigung oder aber auch Einschüchterung.
Meine Fragen:
1. Ist es dennoch angezeigt die Angelegenheit strafrechtlich weiterzuverfolgen, da u.a. mehrfach angedeutet wurde, dass es sich womöglich nicht um einen Einzelfall gehandelt hat? Ich beziehe mich auf StGB §184i Abs. 3.
2. Wenn ja zu 1.), was ist dazu notwendig und zu veranlassen – z.B. meinerseits oder von Seiten Dritter die am Tattag zugegen waren? *
3. Welche Frist ab Tattag ist für eine Anzeige einzuhalten?
Mit freundlichem Gruß
DUISTOP
www.duistop.de
Duisburger Stadtmagazin seit 2018
Michael Schulze
* Zusatzinfo für DUISTOP-LeserInnen: Als Zeugen für den Vorfall könnten auch Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens benannt werden.