Der derzeitige Verwaltungsvorstand der Stadt Duisburg
Kürzlich hatte ich angefragt wie es um Carsten Tums Dienstwagen bestellt ist. Die Antwort kam fast „pünktlich“ und fast vollständig und wurde von mir vor wenigen Tagen hier bereits veröffentlicht. In der Antwort war von einer Verwaltungsrichtline die Rede und die habe ich nachträglich angefordert. Bekommen habe ich sie nicht, weshalb heute einen erneute Anfrage gemäß IFG NRW von mir folgte.
Guten Tag Frau XXX,
wenn dem so ist wie Sie schreiben (Vorgang: Tum / Dienstwagen – s.u.), dann stelle ich hiermit folgende Anfrage gemäß IFG NRW:
1. Senden Sie mir bitte die Richtlinie(n) des Verwaltungsvorstandes der Stadt Duisburg?
2. Begründen Sie Ihre Ablehnung im Falle Ihrer Ablehnung mir diese zuzusenden.
Ich führe aus, dass der Verwaltungsvorstand ein kommunales Organ gemäß Gemeindeordnung NRW ist.
Es ist daher nicht verständlich warum Verwaltungsrichtlinien -also vom Verwaltungsvorstand beschlossene Richtlinien- nicht öffentlich zugänglich sein sollten.
Zumal davon die Verwaltungsmitglieder selbst betroffen sind bzw. sein können, siehe im Falle von Dienstwagen.
Habe ich binnen 30 Tagen von Ihnen keine Antwort reiche ich Beschwerde beim Rat der Stadt ein und informiere die Bezirksregierung.
Gruß
M. Schulze
In Kopie an den OB und Frau XXX.
Am 19.11.2018 um 10:44 schrieb XXX@stadt-duisburg.de:
Sehr geehrter Herr Schulze,
es handelt sich hierbei um eine vom Verwaltungsvorstand beschlossene, dienstinterne Verwaltungsrichtlinie, welche nicht öffentlich einsehbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Stadt Duisburg
Dezernat für Stadtentwicklung und Umwelt
Von: Michael Schulze <>
An: XXX@stadt-duisburg.de
Datum: 17.11.2018 02:23
Betreff: Re: Ihre Anfrage nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen
Guten Morgen Frau XXX,und vielen Dank für die Antworten.
Bitte geben Sie mir noch einen Hinweis wo ich / wie ich die Verwaltungsrichtlinie, die Sie erwähnen, einsehen kann.
Danke vorab.
Gruß
M. Schulze
Am 15.11.2018 um 16:52 schrieb XXX@stadt-duisburg.de:
Sehr geehrter Herr Schulze,
bezogen auf das Dienstfahrzeug von Carsten Tum, Dezernent für Stadtentwicklung und Umwelt, baten Sie gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Beantwortung verschiedener Fragen. Vorweggeschickt möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Benutzung der Dienstwagen durch die Dezernenten in einer entsprechenden Verwaltungsrichtlinie geregelt ist.
1. Wird Ihnen ein Dienstfahrzeug von der Stadt zur Verfügung gestellt, wenn ja welches?
Ja, Herrn Tum wurde ein Audi A6 als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil wird im Rahmen der Steuererklärung abgeführt.
2. Zu welchen Konditionen können Sie dieses Fahrzeug nutzen:
Nur Sie allein und nur dienstlich? Nur Sie allein und auch privat in Deutschland? Nur Sie allein und auch privat außerhalb Deutschlands? Sie und eine andere Person z.B. Ihre Ehefrau oder Ihr Nachwuchs?
Die Nutzung des Fahrzeuges ist Herrn Tum und seiner Ehefrau sowie weiteren Personen mit langjähriger Fahrpraxis erlaubt, soweit dies im Zusammenhang mit der Benutzung durch Herrn Tum steht. Urlaubsreisen sind im Inland und im europäischen Ausland erlaubt.
3. Benutzen Sie eine Tankkarte, die von der Stadt zur Verfügung gestellt wird?
Ja.
4. Zahlen Sie einen Eigenanteil am Tanken? Zahlt jede/r mögliche Mitbenutzer/in seinen/ihren Anteil am Tanken?
Herr Tum zahlt gemäß Richtlinie monatlich einen pauschalen Eigenanteil.
5. Führen Sie ein Fahrtenbuch in dem alle Einzelfahrten auch nach Fahrer/in gelistet sind?
Nein, der Eigenanteil wird pauschal abgerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Stadt Duisburg
Dezernat für Stadtentwicklung und Umwelt